ART. 1 § 29A GGG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

VIII. Akteneinsicht im Strafverfahren
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2022
Art. 1 § 29a
Die Tarifpost 15 ist in Strafverfahren auch auf die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Kopien oder Ausdrucke anzuwenden. § 52 Abs. 2 und 3 sowie § 68 Abs. 1 und 2 StPO bleiben unberührt.

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