ART. 3 GGG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Artikel III
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1992
Art. 3
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1992 in Kraft. Es ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründet wird.

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