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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 13.07.2018
§ 22 Kontrollberichte
(1) Das Bundesministerium für Inneres hat
- 1. für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen und
- 2. diesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln.
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1. soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
- 2. Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
- 3. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
- 4. Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
- 5. Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
