§ 5 GFG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.03.1998
§ 5 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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