§ 4 GFG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.03.1998
§ 4 Finanzaufkommen
Für Zwecke der Gesundheitsförderung, -Aufklärung und -information werden ab dem Jahr 1998 jährlich Anteile am Aufkommen AN der Umsatzsteuer nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt.

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