§ 72 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT VII EXEKUTIVDIENST
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 72 Gehalt
Das Gehalt der Beamtin oder des Beamten des Exekutivdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

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