§ 63A GEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 12.02.2015
§ 63a Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme AN mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag
des Gehalts der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe L 1.

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