§ 63 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 63 Vergütung für Mentorinnen und Mentoren
(1) Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 39a VBG bzw. § 6 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt für die Betreuung
1. von einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 152,4 €,
2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 204,0 € und
3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 254,6 €.

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