§ 42 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

UNTERABSCHNITT B
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 28.12.2013
§ 42 Staatsanwälte
Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Staatsanwälte sind im RStDG geregelt.

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