§ 41 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT III Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte UNTERABSCHNITT A
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 41 Richteramtsanwärter und Richter
Die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen für Richteramtsanwärter und Richter sind im RStDG geregelt.

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