§ 146 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 146 Überleitung in den Exekutivdienst
(1) Wird ein Beamter gemäß § 262 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 bis 3 ergibt:
1. aus der Verwendungsgruppe W 1:
2. aus den Dienststufen 1, 2 oder 3 der Verwendungsgruppe W 2:
3. aus der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 und aus der Verwendungsgruppe W 3:
(2) Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Wachebeamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.
(2a) In den Fällen des § 262 Abs. 4 und 6 BDG 1979 tritt im Abs. 1 in der jeweils vierten Spalte der Tabellen AN die Stelle der dort angeführten Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe, die sich aus der Anwendung des § 262 Abs. 4 und 6 BDG 1979 ergibt.
(3) Stehen in den Tabellen des Abs. 1 zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)“ enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.
(4) In den Tabellen des Abs. 1 bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.
(5) Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)“ oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)“ bedeutet in den Tabellen des Abs. 1, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.
(6) Im Falle einer Überleitung nach den Abs. 1 bis 5 bleibt § 8 unberührt und ist § 12b nicht anzuwenden.

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