§ 139 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 15.08.2018
§ 139 Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
Es sind anzuwenden:
1. § 119 Abs. 1 Einleitung und Z 1 auf die Wachebeamtinnen und Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,
2. § 121 und § 122 auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.

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