§ 138 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

UNTERABSCHNITT F Wachebeamte
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 138 Gehalt
Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt E mit der Abweichung, dass
1. die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und
2. für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen und
3. das Gehalt der Beamtin oder des Beamten der Vorrückungsklasse in der Verwendungsgruppe W 2
a) in der Gehaltsstufe 20 statt dem in der Tabelle angeführten Betrag 3 493,7 € sowie
b) in der Gehaltsstufe 21 statt dem in der Tabelle angeführten Betrag 3 578,4 € beträgt.

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