§ 135 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 135 Überleitung in den Militärischen Dienst
Wird ein Beamter gemäß § 254 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst übergeleitet, so gilt hiefür § 134 mit folgenden Abweichungen:
1. § 134 Abs. 1 Z 1, 2, 7 und 8 und Abs. 6 sind nicht anzuwenden.
2. Bei der Überleitung entsprechen die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO.

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