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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 134 Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst
(1) Wird ein Beamter gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet, so gebührt ihm die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus den nachstehenden Z 1 bis 8 ergibt:
- 1. aus der Verwendungsgruppe A:
- 2. aus der Verwendungsgruppe B:
- 3. aus der Verwendungsgruppe C:
- 4. aus der Verwendungsgruppe P 1:
- 5. aus der Verwendungsgruppe P 2:
- 6. aus den Verwendungsgruppen D und P 3:
- 7. aus der Verwendungsgruppe P 4:
- 8. aus den Verwendungsgruppen E und P 5:
(2) Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.
(2a) In den Fällen des § 254 Abs. 8 und 10 BDG 1979 tritt im Abs. 1 in der jeweils vierten Spalte der Tabellen AN die Stelle der dort angeführten Verwendungsgruppen die Verwendungsgruppe, die sich aus der Anwendung des § 254 Abs. 8 und 10 BDG 1979 ergibt.
(3) Stehen in den Tabellen des Abs. 1 zwei Gehaltsstufen einander gegenüber und ist bei keiner der beiden eine Anmerkung wie zB „(erstes Jahr)“ enthalten, bedeutet dies, daß sich bei der Überleitung in die neue besoldungsrechtliche Stellung der nächste Vorrückungstermin nicht ändert.
(4) In den Tabellen des Abs. 1 bewirken Anmerkungen bei den Gehaltsstufen eine Änderung des Vorrückungstermins. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System ein Jahr vor dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt. Steht zB bei der bisherigen Gehaltsstufe die Anmerkung „(zweites Jahr)“ und bei der neuen Gehaltsstufe die Anmerkung „(erstes Jahr)“, bedeutet dies, daß der nächste Vorrückungstermin im neuen System um ein Jahr nach dem nächsten Vorrückungstermin im alten System liegt.
(5) Der Hinweis „(nächste Vorrückung in einem Jahr)“ oder „(nächste Vorrückung in zwei Jahren)“ bedeutet in den Tabellen des Abs. 1, daß der nächste Vorrückungstermin unabhängig vom bisherigen Vorrückungstermin festgelegt wird. Die Fristen beginnen mit dem Tag zu laufen, mit dem die Überleitung wirksam wird.
(6) Im Falle einer Überstellung aus der Dienstklasse IX in die Verwendungsgruppe A 1 (außerhalb der Funktionsgruppen 7 bis 9) ist die Tabelle des Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist, die dem Beamten zukäme, wenn er in der Dienstklasse VIII geblieben wäre.
