ART. 7 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Artikel VII
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1981
Art. 7
Ist das Gehalt einschließlich einer allfälligen Verwendungszulage, die der Beamte auf Grund der Überleitung nach der 37. Gehaltsgesetz-Novelle erhält, niedriger als das Gehalt einschließlich der entsprechenden Verwendungszulage, das ihm bis zum 30. Juni 1981 gebührt hat, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage von dem ihm gebührenden Gehalt (einschließlich einer allfälligen Verwendungszulage) auf das bis zum 30. Juni 1981 gebührende Gehalt einschließlich der entsprechenden Verwendungszulage. Haben sich die Bemessungskriterien des § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungszulage nach dem 30. Juni 1981 geändert, so ist diese Änderung der Verwendungszulage in beiden Vergleichspositionen zugrunde zu legen.

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