§ 16 GEG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.05.2022
§ 16
Sofern in anderen Vorschriften auf besondere Bestimmungen über die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten verwiesen wird, treten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes AN ihre Stelle.

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