§ 13 GEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2022
§ 13 Absehen von der Einbringung
(1) Von der Einbringung der in § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 genannten Beträgen ist außer im Fall des § 6a Abs. 3 auch dann abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass die Einbringung mangels Vermögens erfolglos bleiben wird.
(2) Das Justiz'>Bundesministerium für Justiz und der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die Einbringungsstelle anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (§ 1 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.

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