§ 10 GEBG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

II. Abschnitt. Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.03.2025
§ 10
Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.

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