§ 1 GEBG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 20.12.1957
§ 1
Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte.

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