§ 5 GBRG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 5 Führung des Gesundheitsberuferegisters
(1) Der Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh obliegt gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 (Gesundheitsberuferegister) nach diesem Bundesgesetz.
(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen stellt die technische Infrastruktur für die Führung des Registers zur Verfügung. Er/Sie kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenanwendung Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO.
(3) Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh Auftragsverarbeiter gemäß Art 4 Z 8 DSGVO.
(4) Die Gesundheit Österreich Gmbh'>Gmbh kann für die Führung des Gesundheitsberuferegisters und den damit verbundenen Aufwendungen von den Registrierungsbehörden einen Ersatz der Kosten Verlangen.

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