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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 17 Änderungsmeldungen
(1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:
- 1. Namensänderung;
- 2. Änderung der Staatsangehörigkeit;
- 3. Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;
- 4. Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
- 5. Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
- 6. Änderung des Dienstgebers bzw. Dienstortes.
(2) Die Meldung kann
- 1. durch Eingabe in das Gesundheitsberuferegister oder
- 2. schriftlich an die Registrierungsbehörde, die die Eingabe im Gesundheitsberuferegister vornimmt,
(3) Die Änderung im Gesundheitsberuferegister ist dem Berufsangehörigen von der Registrierungsbehörde mitzuteilen.
