§ 4 GANGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.11.1923
§ 4
Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergeben, können, soweit das Gesetz keinen Vorbehalt macht, durch den Dienstvertrag weder aufgehoben noch Beschränkt werden.

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