§ 3 GANGG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.11.1923
§ 3 Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages.
Im Dienstvertrage muß der Tag des Dienstantrittes nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Dienstnehmers im beiderseitigen Einvernehmen begonnen hat.

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