§ 22 FSVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 22 Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) Die §§ 5, 6, 11 Z 1 und 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 680/1991, tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
(4) Zur Vorbereitung der Durchführung können schon vor dem 1. Jänner 1979 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag AN Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen nach § 2 Abs. 2 erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

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