§ 95 FORSTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

C. Ermächtigung der Landesgesetzgebung
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1976
§ 95 Allgemeine Ermächtigung der Landesgesetzgebung
(1) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,
a) die gemäß § 80 Abs. 3 festgelegte Obergrenze der Hiebsunreife von Hochwaldbeständen für bestimmte Gebiete des Landes auf 50 Jahre herab- oder bis auf 80 Jahre hinaufzusetzen, sofern nicht die Bestimmung des § 22 Abs. 4 lit. c Anwendung findet,
b) Fällungsanträge, die bis zu einem zu bestimmenden Zeitpunkt in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis eingebracht werden, als solche im Sinne des § 87 Abs. 4 gelten zu lassen,
c) die Geltungsdauer der Fällungsbewilligung bis auf ein Jahr herabzusetzen.
(2) Wird gemäß Abs. 1 lit. a die Altersgrenze herab- oder hinaufgesetzt, so ist auf § 81 Abs. 4 entsprechend Bedacht zu nehmen.

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