§ 92 FORSTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.06.2002
§ 92 Geltungsdauer der Fällungsbewilligung
(1) Die Geltungsdauer einer Fällungsbewilligung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
(2) Die Geltungsdauer erlischt ferner bei Wechsel im Eigentum des Waldes, ausgenommen bei Übergang von Todes wegen oder auf Grund von Übergabsverträgen.
(3) In den Fällen des § 81 Abs. 1 lit. b erlischt die Geltungsdauer der Ausnahmebewilligung mit Ende des rechtmäßigen Bestandes der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte