§ 55 FORSTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1976
§ 55 Verjährung
(1) Die in diesem Abschnitt festgesetzten Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt AN, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren nach Feststellung der Luftverunreinigung.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des Abgb.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte