§ 54 FORSTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1976
§ 54 Vermutung der Verursachung
Kommen nach den Umständen des Falles als Ursache des Schadens forstschädliche Luftverunreinigungen in Betracht, die von verschiedenen Anlagen ausgehen, so wird vermutet, daß der Schaden von diesen Anlagen gemeinsam verursacht worden ist. Diese Vermutung kann vom Inhaber der Anlage durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch seine Anlage entkräftet werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte