§ 43 FORSTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

B. Schutz vor Forstschädlingen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.06.2013
§ 43 Forstschädlinge, Anzeigepflicht
(1) Der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen gemäß § 1a Abs. 4 und 5 und § 2 haben ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden.
(2) Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind tierische Schädlinge (wie insbesondere Insekten oder Mäuse), pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.

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