§ 42 FORSTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2024
§ 42 Ermächtigung der Landesgesetzgebung
Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die
a) Meldung von Waldbränden,
b) Organisation der Bekämpfung von Waldbränden,
c) Hilfeleistung bei der Abwehr,
d) Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte und
e) nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen
zu erlassen.

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