§ 37 FOG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 17.05.2018
§ 37 Übergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film
Das vom Österreichischen Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film in der Teilrechtsfähigkeit erworbene Vermögen wird der Universitätsbibliothek Wien übertragen. Die Universitätsbibliothek Wien haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts.

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