§ 36 FOG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

6. Abschnitt Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 17.05.2018
§ 36 Förderungsbeiträge
(1) Insbesondere können nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
1. Dachorganisationen, innerhalb derer rechtlich selbständige wissenschaftliche Institutionen zusammengeschlossen sind,
2. Institutionen, die durch den Betrieb rechtlich unselbständiger Forschungseinrichtungen für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, wesentliche Forschungsgebiete behandeln,
3. Einrichtungen privatrechtlicher Natur, an denen der Bund oder andere Gebietskörperschaften beteiligt sind,
Förderungsbeiträge gemäß Abs. 2 gewährt werden.
(2) Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können insbesondere gewährt werden:
1. zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
2. für die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Forscherinnen und Forschern,
3. für die Abhaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen,
4. für internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit,
5. für die Durchführung von Forschungen und Studien,
6. für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
7. für die Unterstützung wissenschaftlicher Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen,
8. für den Betrieb wissenschaftlicher Hilfsdienste.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte