§ 2J FOG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 2j Internationalität von Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO
Zu den in diesem Abschnitt genannten Zwecken und unter den in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen sind
1. Übermittlungen an
a) wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12),
b) Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1),
c) Gutachterinnen und Gutachter,
d) österreichische öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) und
2. Wissens- und Technologietransfer
in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig.

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