§ 17 FOG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 17.05.2018
§ 17 Anzuwendende Bestimmungen
Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.

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