§ 11 FOFINAG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 11 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1a, 2, 2a und 3 sowie Abs. 2 Z 3 und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
3. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie Abs. 2 Z 1 und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
4. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
5. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 und 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im eigenen Wirkungsbereich,
6. hinsichtlich des § 5 Abs. 7 bis 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeweils im eigenen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie
7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in seinem oder ihrem Wirkungsbereich.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte