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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 25.07.2020
§ 2 FTI-Pakt
(1) Die Bundesregierung hat im jeweils zweiten Jahr der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) nach Beschlussfassung des Nationalrates über das Bundesfinanzrahmengesetz, das für das letzte Jahr der laufenden und für die drei Jahre der nächstfolgenden Leistungs- und Finanzierungsperiode gilt, einen FTI-Pakt, unter Berücksichtigung einer langfristigen, wachstumsorientierten Finanzierung, für die jeweils nächste dreijährige Leistungs- und Finanzierungsperiode zu beschließen. Der FTI-Pakt umfasst die gesamte Forschungsfinanzierung gemäß § 1 Abs. 2 und legt im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben insbesondere die strategischen Schwerpunkte der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§§ 5 Ff) mit den zentralen Einrichtungen (§ 3) fest.
(2) Die Vorlage des Entwurfs für den FTI-Pakt AN die Bundesregierung erfolgt durch
- 1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- 2. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
- 3. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
(3) Der von der Bundesregierung beschlossene FTI-Pakt ist zu veröffentlichen.
