§ 28 FMEDG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 24.02.2015
§ 28 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz und die Bundesministerin für Gesundheit betraut.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte