§ 27 FMEDG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 24.02.2015
§ 27 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden das
1. Gentechnikgesetz – GTG, BGBl. Nr. 510/1994 und das
2. Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008,
nicht berührt.

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