ART. 1 § 76 FINSTRG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1959
Art. 1 § 76
Nebenbeteiligte sind
a) vom Beschuldigten verschiedene Personen, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Verfallsbeteiligt ist auch, wer ein solches Recht behauptet;
b) Personen, die nach § 28 zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte).

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