ART. 1 § 75

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

III. Hauptstück. Beschuldigte, Nebenbeteiligte und deren Vertretung; Akteneinsicht.
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1976
Art. 1 § 75
Beschuldigter ist die im Verdacht eines Finanzvergehens stehende Person (Verdächtiger) vom Zeitpunkt der Verständigung über die Einleitung des Strafverfahrens (§ 83 Abs. 2) oder der ersten Vernehmung gemäß § 83 Abs. 3 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens. Die für den Beschuldigten geltenden Bestimmungen sind auch auf den Verdächtigen anzuwenden, wenn gegen ihn schon vor der Einleitung des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung (§ 14 Abs. 3) gerichtet wurde.