ART. 1 § 12 FINSTRG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1976
Art. 1 § 12
Waren AN der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.

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