ART. 1 § 11

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1976
Art. 1 § 11 Behandlung aller Beteiligten als Täter.
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.