§ 30 FBG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1991
§ 30 Firmenbuchnummer
In der Datenbank des Firmenbuchs ist jeder Rechtsträger nach § 2 jeweils unter einer fortlaufenden Nummer zu führen.

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