§ 2 FBG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 2 Hauptbuch
Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt:
1. Einzelunternehmer;
2. offene Gesellschaften;
3. Kommanditgesellschaften;
4. Aktiengesellschaften;
5. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
5a. Flexible Kapitalgesellschaften;
6. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
7. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
8. Sparkassen;
9. Privatstiftungen;
10. Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;
11. Europäische Gesellschaften (SE);
12. Europäische Genossenschaften (SCE);
13. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.

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