§ 28 FBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1991
§ 28 Umstellung des Firmenbuchs auf ADV
Der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen; dies auch nur für bestimmte Gerichte, bestimmte Rechtsträger nach § 2 oder bestimmte Teile des Firmenbuchs.

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