ART. 4 FBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel 4 Umsetzungshinweis
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 25.04.2017
Art. 4
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/17/EU zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 1, umgesetzt.

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