ART. 10 FBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel 10 Umsetzungshinweis
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.07.2011
Art. 10
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl. Nr. L 259 vom 2.10.2009 S. 14, umgesetzt.

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