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3. Abschnitt Überwachung und Überprüfung von EmissionenStand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 7 Überwachung von Emissionen von Anlagen
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, in die in oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des , den dazu ergangenen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3, der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 12 Abs. 3b der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.“
