Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 99 Verständigung des Vollstreckungsstaats nach Rückübertragung
Wurde dem Gericht die Überwachung rückübertragen (§ 98), hat es die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen
1. vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung;
2. von der Entscheidung über die Vollstreckung der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;
3. vom nachträglichen Strafausspruch im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe;
4. von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte